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知識 版面 • 4. Buch Mose 35 • Elberfelder Bibel 1871 Unrevidiert

 

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 文章主題 : 4. Buch Mose 35 • Elberfelder Bibel 1871 Unrevidiert
文章發表於 : 星期三 26. 四月 2023, 11:01 
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4. Buch Mose 35 • Elberfelder Bibel 1871 Unrevidiert

1. Und Jehova redete zu Mose in den Ebenen Moabs, am Jordan von Jericho, und sprach:
2. Gebiete den Kindern Israel, daß sie von dem Erbtheil ihres Besitzes den Leviten Städte geben zum Wohnen, und einen Bezirk für die Städte ringsrum sollt ihr den Leviten geben.
3. Und die Städte sollen sie zum Wohnen haben, und ihre Bezirke sollen für ihr Vieh sein und für ihre Habe und für all ihr Gethier.
4. Und die Bezirke der Städte, die ihr den Leviten geben sollt, sollen von der Stadtmauer nach außen hin tausend Ellen sein ringsum.
5. Und ihr sollt messen außerhalb der Stadt die Ostseite zweitausend Ellen, und die Südseite zweitausend Ellen, und die Westseite zweitausend Ellen, und die Nordseite zweitausend Ellen, daß die Stadt in der Mitte sei; dies sollen ihnen die Bezirke der Städte sein.
6. Und die Städte, die ihr den Leviten geben sollt, die sechs Zufluchtstädte, die ihr geben sollt, daß dahin fliehe, wer einen Todtschlag begangen hat – und über diese sollt ihr ihnen noch zwei und vierzig Städte geben:
7. alle die Städte, die ihr den Leviten geben sollt, acht und vierzig Städte, sie und ihre Bezirke.
8. Und die Städte, die ihr geben sollt von dem Besitzthum der Kinder Israel – von dem, der viel hat, sollt ihr viel nehmen, und von dem, der wenig hat, sollt ihr wenig nehmen; jeglicher nach Verhältnis seines Erbtheils, das er erben wird, soll von seinen Städten an die Leviten geben.
9. Und Jehova redete zu Mose und sprach:
10. Rede zu den Kindern Israel und sprich zu ihnen: Wenn ihr über den Jordan hinübergehet in das Land Kanaan,
11. so sollt ihr euch gelegene Städte bestimmen, Zufluchtstädte sollen sie euch sein, daß dahin fliehe ein Todtschläger, der einen Menschen erschlagen hat aus Versehen.
12. Und es sollen euch die Städte zur Zuflucht sein vor dem Bluträcher, daß der Todtschläger nicht sterbe, bis er vor der Gemeinde zu Gericht gestanden hat.
13. Und die Städte, die ihr geben sollt – sechs Zufluchtstädte sollen sie euch sein.
14. Drei Städte sollt ihr geben diesseit des Jordans, und drei Städte sollt ihr geben im Lande Kanaan; sie sollen Zufluchtstädte sein.
15. Den Kindern Israel und dem Fremdling und dem Beisaßen in eurer Mitte sollen diese sechs Städte zur Zuflucht sein, daß dahin fliehe ein jeglicher, der einen Menschen erschlagen hat aus Versehen.
16. Und wenn er ihn mit einem eisernen Werkzeug geschlagen hat, daß er gestorben ist, er ist ein Todtschläger; der Todtschläger soll gewißlich getödtet werden.
17. Und wenn er ihn mit einem Stein in der Hand, wodurch man sterben kann, geschlagen hat, daß er gestorben ist, er ist ein Todtschläger; der Todtschläger soll gewißlich getödtet werden.
18. Oder wenn er ihn mit einem hölzernen Werkzeuge in der Hand, wodurch man sterben kann, geschlagen hat, daß er gestorben ist, er ist ein Todtschläger; der Todtschläger soll gewißlich getödtet werden.
19. Der Bluträcher, der soll den Todtschläger tödten, wenn er ihn antrifft, so soll er ihn tödten.
20. Und wenn er ihn aus Haß stößt oder auf ihn wirft mit Vorsatz, daß er stirbt,
21. oder aus Feindschaft ihn schlägt mit seiner Hand, daß er stirbt: der Todtschläger soll gewißlich getödtet werden; er ist ein Todtschläger; der Bluträcher soll den Todtschläger tödten, wenn er ihn antrifft.
22. Wenn er aber unvermuthet, nicht aus Feindschaft, ihn gestoßen oder auf ihn irgend ein Werkzeug geworfen hat, nicht mit Vorsatz,
23. oder mit irgend einen Stein, wodurch man sterben kann, unversehens, und hat diesen auf ihn fallen lassen, daß er gestorben ist, er war ihm aber nicht Feind und suchte seinen Schaden nicht:
24. so soll die Gemeinde richten zwischen dem Schläger und dem Bluträcher nach diesen Rechten;
25. und die Gemeinde soll den Totschläger retten aus der Hand des Bluträchers, und die Gemeinde soll ihn zurückbringen in seine Zufluchstadt wohin er geflohen war; und er soll darin bleiben bis zum Tode des Hohenpriesters, den man gesalbt hat mit dem heiligen Oel.
26. Wenn aber irgendwie der Totschläger hinausgeht über die Grenze seiner Zufluchtstadt, wohin er geflohen ist,
27. und der Bluträcher findet ihn außerhalb der Grenze seiner Zufluchtstadt, und der Bluträcher tödtet den Totschläger, so hat er keine Blutschuld.
28. Denn er soll in seiner Zufluchtstadt bleiben bis zum Tode des Hohenpriesters, und nach dem Tode des Hohenpriesters mag der Totschläger zurückkehren in das Land seines Besitzthums.
29. Und dies soll euch eine Satzung des Rechts sein bei euren Geschlechtern in allen euren Wohnungen.
30. Jeglicher, der einen Menschen erschlagen wird – auf die Aussage von Zeugen soll man den Todtschläger tödten; aber ein Zeuge soll nicht aussagen wider einen Menschen, daß er sterbe.
31. Und ihr sollt keine Sühne nehmen für die Seele eines Todtschlägers, der schuldig ist zu sterben, sondern er soll gewißlich getödtet werden.
32. Und ihr sollt keine Sühne nehmen für den Geflüchteten in seine Zufluchtstadt, daß er zurückkehre, im Lande zu wohnen bis zum Tode des Priesters.
33. Und ihr sollt nicht das Land entweihen, in welchem ihr seid; denn das Blut, das entweihet das Land, und für das Land wird keine Versöhnung gethan werden wegen des Blutes, das darin vergossen worden, außer durch das Blut dessen, der es vergossen hat.
34. Und verunreinigt nicht das Land, worin ihr wohnet, in dessen Mitte ich wohne; denn ich bin Jehova, der da wohnt in der Mitte der Kinder Israel.


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