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wiedza Dział • 2. Buch Mose 22 • Elberfelder Bibel 1871 Unrevidiert

 

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 Tytuł: 2. Buch Mose 22 • Elberfelder Bibel 1871 Unrevidiert
PostNapisane: niedziela 23. kwietnia 2023, 17:22 
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Dołączył(a): wtorek 22. maja 2018, 00:16
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2. Buch Mose 22 • Elberfelder Bibel 1871 Unrevidiert

1.Wenn jemand einen Ochsen stiehlt oder ein Schaf, und schlachtet es oder verkauft es, so soll er fünf Ochsen erstatten für den Ochsen, und vier Schafe für das Schaf.
2.Wenn der Dieb beim Einbruch betroffen wird, und er wird geschlagen, daß er stirbt, es soll ihm keine Blutschuld sein.
3.Wenn aber die Sonne über ihn aufgegangen ist, so soll es ihm eine Blutschuld sein; er soll es völlig wieder erstatten; hat er nichts, so soll er verkauft werden für seinen Diebstahl.
4.Wenn in seiner Hand das Gestohlene lebend gefunden wird, es sei ein Ochse oder Esel oder Kleinvieh, so soll er das Doppelte erstatten.
5.Wenn jemand ein Feld oder einen Weinberg beweidet, daß er sein Vieh hintreibt, und es weidet auf dem Felde eines andern, so soll er's vom Besten seines Feldes und vom Besten seines Weingberges erstatten. –
6.Wenn Feuer ausbricht und ergreift die Dornen, und es wird ein Garbenhaufen verzehrt, oder die stehende Saat oder das Feld, so soll der völlig erstatten, der den Brand angezündet hat. –
7.Wenn jemand seinem Nächsten Geld oder Geräthe in Verwahrung giebt, und es wird aus dem Hause dieses Mannes gestohlen – wenn der Dieb gefunden wird, so soll er das Doppelte erstatten;
8. wenn der Dieb nicht gefunden wird, so soll der Herr des Hauses vor die Richter treten, ob er nicht seine Hand ausgestreckt nach der Habe seines Nächsten.
9. Ueber jede Sache von Untreue, über Ochs, über Esel, über Kleinvieh, über Kleidung, über alles Verlorne, wovon man sagt, das es dieses sei, soll beider Sache vor die Richter kommen; wen die Richter verdammen, der soll seinem Nächsten das Doppelte erstatten.
10.Wenn jemand seinem Nächsten einen Esel oder Ochsen oder Kleinvieh oder irgend ein Vieh in Verwahrung giebt, und es stirbt oder wird beschädigt oder weggetrieben, und niemand sieht es,
11. so soll der Eid Jehova's sein zwischen beiden, ob er nicht seine Hand ausgestreckt nach der Habe seines Nächsten, und der Besitzer soll's annehmen, und er soll's nicht erstatten.
12. Und wenn es ihm wirklich gestohlen worden, so soll er es dem Besitzer erstatten.
13. Wenn es ganz zerrissen worden, so soll er es als Zeugnis bringen; er soll das Zerrissene nicht erstatten.
14. Und wenn jemand von seinem Nächsten etwas entlehnt, und es wird beschädigt, oder stirbt, – ist der Besitzer nicht dabei, so soll er es völlig erstatten;
15. wenn sein Besitzer dabei ist, so soll er's nicht erstatten; wenn es gemiethet ist, so ist es für seine Miethe gekommen. –
16. Und wenn jemand eine Jungfrau bethört, die nicht verlobt ist, und liegt bei ihr, so soll er ihr unverzüglich eine Morgengabe geben, daß sie ihm zum Weibe sei.
17. Wenn ihr Vater sich durchaus weigert, sie ihm zu geben, so soll er Geld darwägen nach der Morgengabe der Jungfrauen. –
18. Eine Zauberin sollst du nicht leben lassen. –
19. Wer bei einem Vieh liegt, der soll gewißlich getödtet werden. –
20. Wer den Göttern opfert außer Jehova allein, der soll verbannt werden. –
21. Und den Fremdling sollst du nicht drücken und ihn nicht bedrängen, denn Fremdlinge seid ihr gewesen im Lande Aegypten.
22. Eine Witwe und Waise sollt ihr nicht unterdrücken.
23. Wenn du sie irgend unterdrückst, fürwahr, so werde ich, wenn sie irgendwie zu mir schreiet, ihr Geschrei gewißlich erhören;
24. und mein Zorn wird entbrennen und ich werde euch tödten mit dem Schwerte, und eure Weiber sollen Witwen und eure Kinder Waisen werden. –
25. Wenn du Geld leihest meinem Volke, dem Armen bei dir, so sollst du ihm nicht sein wie ein Wucherer, ihr sollt ihm keine Zinsen auflegen. –
26. Wenn du irgendwie deines Nächsten Kleid zum Pfande nimmst, so sollst du es ihm zurückgeben, ehe die Sonne untergeht,
27. denn dies ist seine einzige Decke, sein Kleid für seine Haut; worauf soll er liegen? Und es wird geschehen, wenn er zu mir schreiet, so werde ich's hören, denn ich bin gnädig. –
28. Den Richtern sollst du nicht fluchen, und einen Fürsten deines Volkes sollst du nicht lästern. –
29. Mit der Fülle deiner Tenne und dem Ausfluß deiner Kelter sollst du nicht zögern. Den erstgebornen deiner Söhne sollst du mir geben.
30. Also sollst du thun mit deinem Ochsen, mit deinem Schafen: sieben Tage soll es bei seiner Mutter sein, am achten Tage sollst du mir's geben. –
31. Und heilige Leute sollt ihr mir sein, und Fleisch, das auf dem Felde zerrissen ist, sollt ihr nicht essen, ihr sollt es den Hunde vorwerfen.


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