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Kunnskap Forum • 2. Buch Mose 21 • Elberfelder Bibel 1871 Unrevidiert

 

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 Innleggsemne: 2. Buch Mose 21 • Elberfelder Bibel 1871 Unrevidiert
Legg innLagt inn: søndag 23. april 2023, 17:18 
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2. Buch Mose 21 • Elberfelder Bibel 1871 Unrevidiert

1. Und dies sind die Rechte, die du ihnen vorlegen sollst.
2. So du einen hebräischen Knecht kaufst, so soll er sechs Jahre dienen, und im siebenten soll er frei ausgehen umsonst.
3. Wenn er für seine Person gekommen ist, so soll er für seine Person ausgehen; wenn er eines Weibes Mann war, so soll sein Weib mit ihm ausgehen.
4. Wenn sein Herr ihm ein Weib gegeben und sie ihm Söhne oder Töchter geboren hat, so soll das Weib und ihre Kinder ihres Herrn sein, und er soll für seine Person ausgehen.
5. Wenn aber der Knecht etwa sagen wird: Ich liebe meinen Herrn, mein Weib und meine Kinder, ich will nicht frei ausgehen,
6. so soll ihn sein Herr vor die Richter bringen, und soll ihn bringen an die Thür oder an den Pfosten, und sein Herr soll sein Ohr durchbohren mit einer Pfrieme, und er soll sein Knecht sein auf ewig.
7. Und wenn jemand seine Tochter verkaufen wird als Magd, so soll sie nicht ausgehen, wie die Knechte ausgehen.
8. Wenn sie in den Augen ihres Herrn mißfällig ist, die er für sich bestimmt hatte, so soll er sie lösen lassen; an ein fremdes Volk hat er nicht Macht sie zu verkaufen, weil er treulos an ihr gehandelt hat.
9. Und wenn er sie seinem Sohne bestimmt, so soll er ihr thun nach dem Rechte der Töchter.
10. Wenn er ihm eine andere nimmt, so soll er ihre Nahrung, ihre Kleidung und ihre Beiwohnung nicht vermindern.
11. Und wenn er ihr diese drei Dinge nicht thut, so soll sie umsonst ausgehen, ohne Geld.
12. Wer einen Menschen schlägt und er stirbt, der soll gewißlich getödtet werden;
13. wer aber nicht nachgestellt hat, und Gott hat es seiner Hand begegnen lassen, so werde ich dir einen Ort bestimmen, wohin er fliehen soll.
14.Wenn aber jemand an seinen Nächsten muthwillig handelt und ihn umbringt mit Hinterlist – von meinem Altar sollst du ihn nehmen, daß er sterbe.
15. Und wer seinen Vater oder seine Mutter schlägt, der soll gewißlich getödtet werden.
16. Und wer einen Menschen stiehlt und ihn verkauft, oder er wird in seiner Hand gefunden, der soll gewißlich getödtet werden.
17. Und wer seinem Vater oder seiner Mutter flucht, soll gewißlich getödtet werden.
18. Und wenn Männer Streit haben und einer schlägt den andern mit einem Stein oder mit der Faust, und er stirbt nicht, sondern fällt auf's Lager:
19. wenn er aufsteht und wandelt auf der Straße an seinem Stabe, so soll, der in schlug, schuldlos sein; nur seine Versäumniß soll er bezahlen und ihn völlig heilen lassen.
20. Und wenn jemand seinen Knecht oder seine Magd schlägt mit einem Stecken, und er stirbt unter seiner Hand, so soll es gewißlich gerächt werden;
21. nur wenn er einen Tag oder zwei Tage leben bleibt, so soll er nicht gerächt werden, denn es ist sein Geld.
22. Und wenn Männer mit einander hadern und schlagen ein schwangeres Weib, daß ihr die Frucht abgeht, und es geschieht kein Schaden, so soll er jedenfalls um Geld gestraft werden, soviel ihm der Mann des Weibes auflegen wird, und soll es geben durch die Richter.
23.Wenn aber Schaden geschehen ist, so sollst du geben Seele um Seele,
24. Auge um Auge, Zahn um Zahn, Hand um Hand, Fuß um Fuß,
25. Brandmal um Brandmal, Wunde um Wunde, Strieme um Strieme.
26. Und wenn jemand in das Auge seines Knechts, oder in das Auge seiner Magd schlägt, und es verderbet, so soll er ihn frei entlassen für sein Auge.
27. Und wenn er den Zahn seines Knechts oder den Zahn seiner Magd ausschlägt, so soll er ihn frei entlassen für seinen Zahn. –
28. Und wenn ein Ochse einen Mann oder ein Weib stößt, daß er stirbt, so soll der Ochse gewißlich gesteinigt und sein Fleisch nicht gegessen werden; aber der Herr des Ochsen soll schuldlos sein.
29.Wenn aber der Ochse stößig gewesen seit gestern und vorgestern, und es ist seinem Herrn bezeugt worden, und er hat ihn nicht verwahrt, und er tödtet einen Mann oder ein Weib, so soll der Ochse gesteinigt und auch sein Herr soll getödtet werden.
30.Wenn ihm ein Lösegeld auferlegt wird, so soll er die Lösung seiner Seele geben nach allem, was ihm auferlegt wird.
31. Mag er einen Sohn stoßen oder eine Tochter stoßen, so soll ihm nach diesem Rechte gethan werden.
32.Wenn der Ochse einen Knecht stößt oder eine Magd, so soll er seinem Herrn dreißig Silberlinge geben, und der Ochse soll gesteinigt werden. –
33. Und wenn jemand eine Grube öffnet, oder wenn jemand eine Grube gräbt und sie nicht bedeckt, und es fällt ein Ochse oder ein Esel hinein,
34. so soll's der Besitzer der Grube erstatten, Geld soll er dessen Besitzer zahlen, und das Todte soll sein sein.
35. Und wenn jemandes Ochse den Ochsen seines Nächsten stößt, und er stirbt, so soll man den lebenden Ochsen verkaufen und das Geld davon theilen, und auch den todten theilen.
36. Oder ist es bekannt worden, daß der Ochse stößig gewesen seit gestern und vorgestern, und sein Besitzer hat ihn nicht verwahrt, so soll er jedenfalls Ochsen für Ochsen erstatten, und der todte soll sein sein.


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